Europarecht für Bulgarien und Deutschland
Europarecht im engeren Sinne
Es heißt Europarecht im engeren Sinne weil es so von dem sonstigen Europarecht abzugrenzen und deutlich zu machen ist, dass es sich in einer intensiv Form der Zusammenarbeit und Integration auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet verkörpert. Im engeren Sinne gehören zum Europarecht:
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das Recht der 1951 gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
(= Montanunion) (Vertragsunterzeichnung am 18.4.1951, Inkrafttreten am 23.7.1952), - das Recht der 1957 gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)(Vertragsunterzeichnung am 25.3.1957, Inkrafttreten am 1.1.1958),
- das Recht der zusammen mit der EWG gegründeten Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Die völkervertraglichen Grundlagen von EWG und EAG werden als Römische Verträge bezeichnet, weil die Vertragskonferenz in Rom stattgefunden hat.
Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
EGKS, EWG und EAG existieren bis heute als rechtlich selbständige Organisationen. Es ist darum formell nicht korrekt, von der “Europäischen Gemeinschaft” zu sprechen; es gibt sozusagen drei Europäische Gemeinschaften. Diese sind allerdings in mehrfach miteinander verbunden. Insbesondere sind die Organe dieser Gemeinschaften fusioniert. Dies geschah in zwei Schritten: 1957 legte man die damalige Versammlung, das heutige Europäische Parlament, den Europäischen Gerichtshof und den Wirtschafts- und Sozialausschuß zusammen. 1965 folgten die als politisch gewichtiger angesehenen Organe Ministerrat und Kommission. Die Organe hatten dabei zum Teil unterschiedliche Bezeichnungen; so hieß die Kommission im Bereich der EGKS bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages in diesem Jahr Hohe Behörde. Ein Zusammenwachs der drei Europäischen Gemeinschaften zu nur einem Rechtssubjekt steht nach wie vor aus. Zwar gibt es seit dem Maastrichter Vertrag (7.2.1992 / 1.11.1993) eine Europäische Gemeinschaft. Hierbei handelt es sich jedoch um die Umbenennung der bisherigen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit der die besondere Bedeutung der EG unterstrichen werden soll. Aus der ursprünglichen Trias EGKS – EWG – EAG ist nunmehr die Trias EG – EGKS – EAG geworden. In dieser Trias hat die EG die größte Bedeutung. EGKS und EAG sind spezialisierter und Industrien gewidmet, die im Zeitpunkt ihrer Gründung wichtig waren, aber mittlerweile im Niedergang begriffen sind. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Weitere institutionelle Veränderungen sind notwendig, weil der EGKS-Vertrag im Unterschied zum EWG- und zum EAG-Vertrag nicht auf unbegrenzte Zeit, sondern auf 50 Jahre abgeschlossen worden ist und im Jahr 2002 ausläuft. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Der Kurzüberblick über das Europarecht im engeren Sinne gerät an dieser Stelle in die Gefahr, sich zu verselbständigen. Man könnte an dieser Stelle auf die Reform der Gemeinschaften eingehen, deren Schritte an Änderungsverträgen erkennbar sind. Während der Fusionsvertrag von 1965 insoweit noch recht zaghaft ist und sich in den 70er und der ersten Hälfte der 80er Jahre wenig ereignet, erfolgen die Änderungen in der jüngeren Vergangenheit Schlag auf Schlag: Einheitliche Europäische Akte (28.2.1986/1.7.1987) – Binnenmarkt, Europäische Politische Zusammenarbeit; Maastrichter Vertrag – Wirtschafts- und Währungsunion, Europäische Union; Amsterdamer Vertrag (2.10.1997/?) – institutionelle Reformen, insbesondere Stärkung des Europäischen Parlamentes, Vergemeinschaftung von Teilen der EU, konsolidierte Fassung des EU- und des EG-Vertrages (aus Art. 30 EGV alt wird Art. 28 EGV neu, aus Art. 177 EGV alt wird Art. 234 EGV neu). EEA, MV und AV sind zu einem wichtigen Teil Änderungsverträge zu den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften. Es steht jetzt schon fest, dass auf den AV weitere solche Verträge folgen werden. Insbesondere die beabsichtigte Osterweiterung, der Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten (MOE), und die Reform der EG-Finanzen machen dies erforderlich. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Das Europarecht im weiteren Sinne
Das Europarecht im weiteren Sinne ist nicht so dynamisch, auch wenn der Zusammenbruch des Kommunismus und die Aufhebung der Spaltung Europas sich hier positiv ausgewirkt haben. Dabei ist das Europarecht im weiteren Sinne etwas älter als das Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union. Unter dieser Sammelbezeichnung fasst man nämlich das untereinander nicht weiter verbundene Recht folgender internationaler Organisationen zusammen: des 1949 gegründeten Europarates, der 1947 gegründeten Westeuropäischen Union, der 1995 gegründeten Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die aus der KSZE hervorgegangen ist, der 1960 EWG gegründeten Europäischen Freihandelszone (EFTA), schließlich die 1948 gegründete Organisation for European Economic Cooperation (OEEC), die 1961 in die Organisation for Economic Cooperation and Development umgewandelt worden ist; letztere Organisation war ursprünglich im Zusammenhang mit dem Marshall-Plan der USA nach dem 2. Weltkrieg zu sehen und ist inzwischen ein Forum der entwickelten Länder der westlichen Welt, das etwa die USA, Kanada oder Japan einschließt (G 7 – Treffen). Die Liste müsste ergänzt werden um das Projekt einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), deren Scheitern im Jahr 1952 den Weg für die 1952 gegründete NATO frei gemacht hat. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Der Überblick über diese Vielzahl von Organisationen ist verwirrend. In dieser Vielzahl sind Ursachen für Missverständnisse angelegt. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Der Europarat ist streng von den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union zu unterscheiden. Es handelt sich um eine von ihnen gesonderte Internationale Organisation, der nunmehr auch viele Staaten des ehemaligen Ostblocks angehören. Man sollte sich hier nicht davon täuschen lassen, dass der Europarat seinen Sitz in Straßburg hat, wie das Europäische Parlament, und dass ein Organ der Europäischen Union Europäischer Rat heißt. Das wichtigste Rechtsdokument des Europarates ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie gehört nicht zum Europarecht im engeren Sinne; sie ist nicht Teil der Rechtsordnung von Europäischer Gemeinschaft und Europäischer Union. Über ihre Einhaltung wacht darum nicht der Europäische Gerichtshof, d.i. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union, sondern die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, beides Organe der Internationalen Organisation Europarat. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Die Erweiterung der EU
Gründungsmitglieder
Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
1973: Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
1981: Griechenland
1986: Portugal, Spanien
1995: Österreich, Finnland, Schweden
2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slovenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
2007: Bulgarien, Rumänien
Beitrittskandidaten, Verhandlungen eröffnet:
Kroatien, Türkei
Beitrittskandidaten, Verhandlungen noch nicht eröffnet:
Mazedonien
Potentielle Beitrittskandidaten:
Albanien, Bosnien/Herzegowina, Montenegro, Serbien/Kosovo
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Artikel 49 EU-Vertrag:
(1) Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Artikel 6 EU-Vertrag
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
EG Beihilfe und Subventionsrecht. Doppelte Staatsangehörigkeit, europäische Rechte auf freiem Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr. Niederlassungsfreiheit
Nützliche Information: Berufsrecht


