Die Auswirkung des Beitritts Bulgariens in die EU. Eine Zusammenfassung des Berichts des Bundesministeriums der Finanzen
1. Allgemeines
Gemäß dem am 25.04.2005 unterzeichneten Beitrittsvertrag traten Bulgarien und Rumänien am 01.01.2007 der EU bei. Ab diesem Zeitpunkt gehören die Gebiete dieser Staaten zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Artikel 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Staaten das Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuergesetz entstanden durch die Beitritte in die EU.
Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Dies gilt insbesondere für:
-§ 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerbsschwelle
-§ 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neruer Fahrzeuge
-§ 2a UStG: Fahrzeuglieferer
-§ 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
-§ 3 Abs. 6,7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
-§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4, Abs. 3,3a und 5 UStG: Ort der sonstigen Leistung
-§ 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistung
-§ 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
-§ 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
-§ 3e UStG: Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn
-§ 3g UStG: Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität
-§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
-§ 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
-§ 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferung von Gegenständen
-§ 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
-§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung Bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
-§ 6 UStG: Ausfuhrlieferung
-§ 6a UStG Innergemeinschaftliche Lieferungen
-§ 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
-§ 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
-§ 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
-§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
-§ 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss vom Vorsteuerabzug
-§ 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
-§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
-§ 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
-§ 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
-§ 18a UStG: Zussammenfassende Meldung
-§ 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
-§ 18e UStG: Bestätigungsverfahren
-§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG: Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie der darauf entfallenden Steuerbeiträge
-§22 Abs. 4a UStG:Aufzeichnung für Gegegnstände, die vom Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden
-§ 22 Abs. 4b UStG: Aufzeichnung der Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. C UStG erhält
-§ 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
-§ 25a UStG: Differenzbesteuerung
-§ 25 b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
-§ 1 UStDV: Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
-§§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn- veredelungen an Gegenständen der Ausfuhrlieferung
-§§ 17a bis 17c UstDV: Nachweis bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Bei der Anwendung aller oben genannten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Bulgarien und Rumänien zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.
Hierzu beraten Sie gerne unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
1. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
Ab dem 1. Januar 2007 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Bulgariens und Rumäniens.
2. Erwerbsschwellen
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch
-Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,
-Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 282 bis 292 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
AB1. EU 2006 Nr. L 347 S.1 (bis zum 31. Dezember 2006: Artikel 24 der 6. EG Richtlinie) nicht erhoben wird,
-Landwirte, die der Pauschalregelung entsprechend Artikel 295 bis 300 und Artikel 301 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (bis zum 31. Dezember 2006: Artikel 25 der 6. EG Richtlinie) anwenden, und
-juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben haben,
unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle) überschritten wird.
Hierzu beraten Sie gerne unsere Rechtsanwälte in Deutschland und in Bulgarien.
In Bulgarien gelten folgende Erwerbsschwellen: 20.000 BGN
Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Umrechnungskurs der Tag des Beitritts Bulgariens in die EU. Zu dieser Angelegenheit können wir sie sehr gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches durch unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien weiter informieren.
3. Lieferschwellen
Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.
In Bulgarien gelten die nachfolgenden Lieferschwellen: 70.000 BGN
Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Umrechnungskurs der Tag des Beitritts Bulgariens in die EU.
4.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ab dem 1. Januar 2007 unterliegt der grenzüberschreitende Warenverkehr mit den Beitrittsstaaten den Vorschriften, de für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.
Unternehmer in Bulgarien erhalten ab dem 1. Januar 2007 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedsstaaten der EU als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedsstaat, der ihm diese Nummer erteilt hat, versteuern muss. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen sie die Nummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen.
Schließlich müssen sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen ( § 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelung des
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 UStG und § 3b Abs. 3 bis 6 UStG über den Ort bestimmter sonstiger Lieferungen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Bulgarien folgendermaßen aufgebaut sein:
Bulgarien
BG
BG999999999 oder
BG9999999999
1 Block mit 9 Ziffer oder 1 Block mit
10 Ziffern
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigte ab dem 1. Januar 2007 gemäß § 18e Nr. 1UStG auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Bulgarien erteilt wurde (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Sowohl eine einfache als auch eine qualifizierte Bestätigungsfrage kann über das Internet unter Adresse des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) erfolgen. Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können anfragen zur qualifizierten Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch postalisch , telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Ein entsprechendes Kontaktformular steht dafür auf der o.g. Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zur Verfügung. Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragenden. Weiterhin können wir sie sehr gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches durch unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien weiter informieren.
Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17 Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
1. Die Lieferung wird nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. April 2007 ausgeführt.
2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den
4. §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
5. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzung für die Erteilung vorliegen.
6. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.
7.
Zu dieser Angelegenheit können wir sie sehr gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches durch unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien weiter informieren.
Im Übrigen ist die Durchführung des einfachen oder qualifizierten Bestätigungsverfahrens nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür, dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde. Zu dieser Angelegenheit können wir sie sehr gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches durch unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien weiter informieren.
5.Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Januar 2007, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 31. Dezember 2006 in einen der Beitrittsstaaten oder aus einem der Beitrittsstaaten in das Inland gelangen
Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Januar 2007 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer und gelangt dieser Gegenstand nach dem 31. Dezember 2006 in das Gebiet eines Beitrittsstaats, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet werden, unterliegen den Voraussetzungen des Artikels 408 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG der Einfuhrumsatzsteuer.
Zu dieser Angelegenheit können wir sie sehr gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches durch unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien weiter informieren.
6. Zentrale Erstattungsbehörden
Aufgrund der 8. EG Richtlinie sind die EU Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen.
Die Anschrift der Erstattungsbehörde latutet wie folgt:
Bulgarien:
Territorial Directorate of NRA Sofia-city
21 Axakov str.
1000 Sofia
Bulgaria
Tel.: 00359 2 986 3801
Fax: 00359 2 986 4810
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Martin Völker; Marzillier, Dr. Meier, Dr. Guntner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München/Deutschland


