Kreditsicherungsrecht
Allgemeines
Die Besicherung einer Forderung erfolgt im bulgarischen Recht durch die Bestellung von persönlichen und dinglichen Sicherheiten. Sollten Sie Fragen zum Kreditsicherungsrecht haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien jederzeit gerne zur Verfügung.
Schuldbeitritt
Durch den Schuldbeitritt verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Gläubiger, dass er die Verpflichtung des Schuldner erfüllen wird. Damit haftet neben dem Schuldner noch eine dritte Person für die Verpflichtung. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Dritten, der keine Zustimmung des Schuldner voraussetzt. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, der zur Sicherung einer zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehenden Schuld zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen abgeschlossen wird. Dabei wird eine Mitwirkung des Schuldners nicht vorausgesetzt. Der Bürge, verpflichtet sich, eine wirksame und fällige Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen, wenn der Schuldner seiner Verbindlichkeit nichts selbst nachkommt. Die Schuld des Bürgen ist nicht selbstständig, sonder von der besicherten Verbindlichkeit abhängig. Ohne die Hauptschuld kann die Bürgschaft weder entstehen noch bestehen. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Der Bürge und der Hauptschuldner haften dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner, so dass die Gläubiger in beliebiger Reihenfolge und Höhe von einem der Beiden Befriedigung verlangen kann. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Pfandrecht
Im bulgarischen Recht kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen oder an Rechten bestellt werden. Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht, das dem Pfandgläubiger die Möglichkeit gewährt, bei Nichterfüllung einer fälligen besicherten Forderung die Befriedigung der Forderung samt Zinsen und Kosten aus dem Wert des Pfandgegenstandes zu erlangen. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen kann als Besitzpfandrecht oder als besitzloses Pfandrecht ausgestaltet sein. Im ersten Fall spricht man auch vom Faustpfand.
Das Pfandrecht ist akzessorisches Sicherungsrecht. Es erlischt, wenn die besicherte Forderung gänzlich befriedigt wird.
Die Bestellung eines besitzlosen Pfandrechts wird vom Gesetz über die besonderen Pfandrechte geregelt. Für die wirksame Entstehung des besitzlosen Pfandrechts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Sicherungsgeber muss Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz sein;
- der Vertrag bedarf der Schriftform. Falls der Vertrag nicht vor dem zuständigen Beamten beim Pfandregister unterschrieben wurde, muss er notariell beurkundet werden.
Die Besitzübergabe wird durch die Eintragung des Pfandrechts ins Pfandregister ersetzt.
Das Pfandregister der besitzlosen Pfandrechte ist ein öffentliches Buch.
Das besitzlose Pfandrecht wird grundsätzlich außergerichtlich verwertet. Der außergerichtliche Verkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf zum allfälligen Börsen- oder Marktpreis. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.
Hypothek
Die Hypothek bezeichnet das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen. Dabei handelt es sich um das Recht des Gläubigers, bei Nichtbefriedigung seiner fälligen, besicherten Forderung die Befriedigung der Forderung samt den Zinsen und den Kosten aus dem Wert der verpfändeten unbeweglichen Sachen vor allen anderen Gläubigern des Pfandbestellers, die kein Pfandrecht besitzen oder dieses erst später erworben haben, zu erlangen. Die durch die Hypothek belastete unbewegliche Sache kann Eigentum des Schuldners der besicherten Forderung oder aber einer dritten Person sein. Die Entstehung der Hypothek bedarf eines Vertrages und der Eintragung ins Grundbuch. Der Hypothekenvertrag muss notariell beurkundet werden. Erlischt die besicherte Forderung, so erlischt zugleich auch die Hypothek. Die gerichtliche Verwertung erfolgt im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wobei die Hypothek verwertet und der Hypothekengläubiger im Rahmen der Verteilung es Erlöses befriedigt wird. Der Verkauf des Grundstücks wird im Zwangsvollstreckungsverfahren in Form einer gerichtlichen Versteigerung vollzogen. Sollten Sie diesbezüglich nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte in Deutschland und Bulgarien.


